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Zinscapklausel: Dr. Becker gewinnt gegen Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG

Für eine unberechtigt vereinnahmte Zinscapprämie erstattete die Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG einem von der Kanzlei Dr. Becker vertretenen Arzt insgesamt rund 8.500,00 Euro inklusive Nutzungsentschädigung sowie anwaltliche Kosten.

In ihrem einlenkenden Schreiben teilte die Bank mit, sie habe die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 05.06.2018, XI ZR 790/16, „analysiert“ und sei zu dem Schluss gekommen, die seinerzeit gezahlte CapPrämie „auf Kulanzbasis“ zu erstatten.

Im streitgegenständlichen Darlehensvertrag der Parteien mit einem Nominalbetrag von 423.000,00 Euro, ein sogenanntes „apoZinscapDarlehen“ hatte die Bank folgende Vertragsklauseln aufgenommen:

„Zinscap-Vereinbarung bis 30.12.2025 (Zinscap-Laufzeit) beträgt der Sollzinssatz mindestens 0,00% p. a. (Sollzinsuntergrenze) und höchstens 1,10% p. a. (Sollzinsobergrenze)

Zinscap-Prämie 5% vom Kreditbetrag (einmalig, sofort fällig, nicht laufzeitabhängig). Die ZinscapPrämie wird bei Nichtinanspruchnahme oder bei vorzeitiger (vollständiger oder teilweiser) Rückzahlung des Darlehens weder ganz noch anteilig erstattet.“

Bereits vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofes hatte Rechtsanwältin Dr. Becker der Bank eine gerichtliche Klage angedroht. Die streitgegenständliche Klausel enthielt zwar im Kleingedruckten den rein formalen Hinweis, es erfolge keine anteilige Erstattung der 5% vom Kreditbetrag teuren Prämie. Inhaltlich benachteiligte die laufzeitunabhängige pauschale Regelung jedoch den Arzt als hiervon völlig überraschten Bankkunden, der die Funktionsweise der Zinscapvereinbarung mangels Aufklärung ohnehin nicht verstand. Die Regelung war daher nichtig. Es entspricht allgemeinen Grundsätzen, dass sich eine Bank ihre Risikoersparnis anrechnen lassen muss, wenn ein Vertrag vorzeitig beendet wird.

Viele weitere Rechtsfragen zu den Zinscapvereinbarungen der Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG sind derzeit noch offen.
„Es geht unter anderem um die Frage, ob für dieses derivative Finanzprodukt die Grundsätze der Finanzierungsberatung oder die der Anlageberatung greifen, und ab wann es einem Bankkunden zumutbar war, gerichtlich gegen die Bank zur Hemmung der Verjährung zu klagen“, erläutert die Hamburger Anwältin Dr. Ina Becker. „Derzeit werden vor dem Landgericht Düsseldorf, dem Sitz der Bank, viele Vergleiche geschlossen, da Rechtsunsicherheiten für beide Seiten bestehen. Betroffene Kunden der Apobank sollten unverzüglich anwaltlichen Rat einholen, zumal die Bank vielfältige für Ärzte und Apotheker ungeeignete, defizitäre Produkte im Finanzierungsbereich vertreibt“, empfiehlt die Bankrechtsspezialistin weiter.