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Erfolg nach CEO-Fraud – Überweisungsbetrag gesichert und rückgewonnen

 

Für ein Hamburger Unternehmen, das aufgrund einer gefälschten Geschäftsemail rund 50.000,00 Euro auf ein betrügerisch genutztes Konto bei der Targobank überwiesen hatte, erreichte die Bankrechtskanzlei Dr. Becker eine Rückgewinnung des gesicherten Betrags.

Hierzu wurde eine umfangreiche Vertretung der geschädigten Firma gegenüber zwei Banken sowie der Staatsanwaltschaft Hamburg erforderlich. Der versehentlich durch eine Sekretärin überwiesene Betrag war nicht nur zivilrechtlich seitens der Empfängerbank, sondern auch hoheitlich durch gerichtlichen Arrestbeschluss auf Antrag der Staatsanwaltschaft gesichert worden. Es galt nun anwaltlich überzeugend nachzuweisen, dass es keinen Rechtsgrund für die betrügerisch ausgelöste Überweisung gab.
Laut Abschlussvermerk der Staatsanwaltschaft Hamburg bestanden nach den durchgeführten Ermittlungen keine vernünftigen Zweifel daran, dass das sichergestellte Kontoguthaben aus einer rechtswidrigen Tat, einem Betrug, herrühre.

Das verfahrensgegenständliche Konto bei der Targobank sei ersichtlich nur für Betrugszecke genutzt und unter Vorlage eines zuvor als verlustig gemeldeten Ausweisdokuments eines Portugiesen ohne bekannten Wohnsitz eröffnet worden. Es hatten sich keine weiteren Geschädigten auf öffentliche Zustellungsversuche gemeldet, um ebenfalls Ansprüche auf Auskehrung des gesicherten Guthabens anzumelden.

„Nach einem CEO-Fraud oder sonstigen Überweisungsbetrug ist schnell zu handeln. Eine Rückgewinnung versehentlich geleisteter Überweisungen ist generell nur möglich, sofern die Ausgangs- und die Empfängerbank sofort informiert werden. Selbst nach Sicherungsmaßnahmen der Banken und der Ermittlungsbehörden, stellt sich eine Rückgewinnung gesicherter Beträge durch einen spezialisierten Bankrechtsanwalt sehr aufwändig dar“, erläutert Rechtsanwältin Dr. Becker.

Siehe hierzu auch:
» CEO-Fraud und weitere Formen des Überweisungsbetrugs