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N26 Bank AG – BaFin verlängert Maßnahmen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 31.03.2023 geldwäscherechtliche Maßnahmen gegenüber der N26 Bank AG verlängert und in Teilen konkretisiert. Die dem FinTech bereits auferlegten Wachstumsbeschränkungen für Neukundinnen und -kunden und das Mandat des BaFin-Sonderbeauftragten bleiben somit bestehen.

Hintergrund ist laut Aufsichtsbehörde, dass die Neobank nach wie vor Defizite in seinen Systemen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hat. Die BaFin konkretisierte ihre Anordnung vom 11.05.2021, indem sie anordnete, dass die N26 Bank AG angemessene technisch-organisatorische und personelle Maßnahmen treffen und aufrechterhalten muss, um für eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu sorgen und ihren gesetzlichen Verpflichtungen durchgehend nachkommen zu können.

Betroffen ist vor allem das Verdachtsmeldewesen. Das Institut muss ein hinreichendes EDV-Monitoring schaffen, eine angemessene Qualitätssicherungsfunktion aufbauen und wirksame Kontrollen von Auslagerungen einrichten. Zur Risikoreduzierung verlängerte die BaFin außerdem die seit dem 09.11.2021 bestehende Wachstumsbeschränkung von 50.000 Neukundinnen und -kunden pro Monat.

Ebenso verlängerte die BaFin das Mandat des bereits eingesetzten Sonderbeauftragten, damit dieser die Umsetzung der angeordneten Maßnahmen überwacht. Grundlage hierfür ist § 45c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Kreditwesengesetz (KWG). Damit knüpft die BaFin an das Mandat für einen Sonderbeauftragten an, das sie bereits vor zwei Jahren am 11.05.2021 angeordnet hatte.

Mit ihrer Anordnung vom 11.05.2021 hatte die BaFin der N26 Bank AG (vormals N26 Bank GmbH) aufgegeben, ihre Geldwäschepräventionssysteme zu stärken und erstmals einen Sonderbeauftragten bestellt. Am 09.11.2021 hatte die BaFin dem Institut Wachstumsbeschränkungen auferlegt.
Die aktuelle Anordnung erging auf Grundlage von § 6 Absatz 8 und § 51 Absatz 2 Satz 1 Geldwäschegesetz (GwG) sowie § 25a Absatz 2 Satz 2, § 44 Absatz 1 und § 45b Absatz 1 Satz 1 KWG. Die Veröffentlichung erfolgte aufgrund von § 57 GwG sowie § 60b KWG.

Der Bescheid vom 31.03.2023 ist bestandskräftig.

Siehe hierzu: » N26 Bank GmbH: BaFin bestellt Sonderbeauftragten wegen Geldwäscheproblematik