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Sonderkündigungsrecht für Immobiliendarlehen ohne Vorfälligkeitsentschädigung gegen Commerzbank AG durchgesetzt

Für die Eigentümer einer Sylter Immobilie setzte Bankrechtsanwältin Dr. Becker erfolgreich ein Sonderkündigungsrecht wegen erhöhten Kreditbedarfs und anderweitig bestehender Finanzierungsmöglichkeit durch. Die Commerzbank AG hatte gegenüber den Mandanten aus nicht überzeugenden Gründen eine Krediterhöhung für eine gewünschte Investition in das werthaltige, kreditfinanzierte Haus in der beliebten Urlaubsregion abgelehnt.

Nach rechtlicher Beratung ihrer Klienten fanden diese zunächst eine Bank, die generell dazu bereit war, ein höheres Kreditvolumen zu gewähren. Bei der anschließenden außergerichtlichen Interessensvertretung lenkte die Commerzbank unverzüglich ein, indem sie der Kanzlei Dr. Becker das berechtigte Interesse der Mandanten an der vorzeitigen Darlehensablösung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ bestätigte. Da die Hamburger Rechtsanwältin vorsorglich im Anspruchsschreiben einer etwaigen Vorfälligkeitsentschädigung gemäß den Vorgaben der höchstrichterlichen Vorgaben des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main widersprochen hatte, verzichtete die Commerzbank im selben Schreiben auch darauf, eine solche Schadensersatzforderung zu berechnen.

Nach der gesetzlichen Regelung in § 490 Abs. 2 BGB kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 BGB vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gibt es weitere Gründe, die ein Kreditinstitut dazu veranlassen können, einer vorzeitigen Darlehensablösung zuzustimmen, selbst wenn keine der besonders geschützten Gründe im Sinne eines „berechtigten Interesses“ vorliegen, so z. B. bei einem geplanten Objektverkauf, höherem Finanzierungsbedarf, der durch eine andere Bank abgedeckt werden kann, oder bei einem Wunsch nach Umschuldung auf ein niedrigeres Zinsniveau, weil der Darlehensnehmer ansonsten die monatliche Ratenlast nicht mehr erbringen kann.

Im Anwendungsbereich der Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie können weitere Aspekte wie eine Ehescheidung, Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Tod relevant werden.

Sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt, hat der Darlehensnehmer allerdings dem Darlehensgeber regelmäßig denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).

Ob der Zahlung eines solchen Schadensersatzes für frühzeitige Rückführung der Darlehenssumme ggf. rechtliche Gründe entgegenstehen könnten, ist anwaltlich sorgfältig zu prüfen. So entfällt eine Vorfälligkeitsentschädigung z. B. bei erfolgreichem Widerruf des Darlehens, bei Pfandtausch oder Stellung eines Ersatzkreditnehmers.

Wegen der Komplexität der rechtlichen Fragen ist es stets erforderlich, einen bankrechtlich versierten Anwalt zu konsultieren.

Um die Refinanzierung mit höherem Kreditvolumen und die zuvor erforderliche Sicherheitenfreigabe seitens der Commerzbank möglichst reibungsfrei und zeitlich effektiv zu gestalten, wurde Rechtsanwältin Dr. Becker auf Wunsch ihrer Mandanten auch im Interbankenbereich zwischen beiden Kreditinstituten für ihre Mandanten tätig.

„Die Abstimmung einzelner Fragen und Wünsche einer Umfinanzierung erfordert ein sachverständiges und teils sensibles Vorgehen, bei dem die Abläufe von bankinternen Vorgängen bekannt sind“, sagt Rechtsanwältin Dr. Ina Becker.

Die Mandanten hatten ursprünglich geplant, ihre Sylter Immobilie für den Fall zu verkaufen, hätte die Commerzbank AG einer vorzeitigen Ablösung wegen höheren Kreditbedarfs nicht zugestimmt.

In Zeiten eines volatilen Immobilienmarktes waren sie froh, aus dem vertraglichen Engagement mit der Commerzbank ohne Vorfälligkeitsentschädigung entlassen worden zu sein und ihr Haus nun weiter nutzen zu können.

Für dieselben Mandanten hatte Dr. Becker bereits zuvor außergerichtlich diverse Erfolge gegen weitere Banken erzielt.