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Kanzlei Dr. Becker wendet erfolgreich Zwangsversteigerung von Gewerbeimmobilie ab

Für einen mittelständischen Unternehmer hat die bankrechtlich spezialisierte Rechtsanwältin Dr. Becker ein Zwangs­versteigerungsverfahren zur Einstellung gebracht.

Für die weiteren Verhandlungen mit der Bank kommt dem Unternehmer ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes zugute.

Das höchste deutsche Zivilgericht entschied am 19.01.2016 (Az.: XI ZR 103/15) eine lange von diversen Oberlandesgerichten unterschiedlich behandelte Streitfrage: Kündigt die Bank einen Kreditvertrag wegen Zahlungsverzugs des Kunden und verlangt von ihm Verzugszins, so darf sie nicht zusätzlich eine Vorfälligkeitsentschädigung vom Kunden verlangen. Der zu zahlende Verzugszins ist bei Verbraucherdarlehen, die durch Grundschulden und Hypotheken gesichert sind, auf 2,5 % über dem Basiszinssatz beschränkt.

Dieses Urteil kann Darlehensnehmern helfen, die akut von einer Zwangsversteigerung ihrer Immobilie betroffen sind oder denen eine solche wegen Zahlungsverzuges droht.

Wird ein Immobiliendarlehensvertrag wegen Zahlungsverzuges gekündigt, dann wird die gesamte Restschuld fällig. Zudem verlangen die darlehensgebenden Banken, Sparkassen und Versicherungen teils auch noch eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung. Die kumulierten Forderungen führen häufig zum Verlust der Immobilie durch Notverkauf oder Zwangsversteigerung sowie zu einer Verschuldung, die in der Privatinsolvenz enden kann.

Die bankrechtlich spezialisierte Kanzlei Dr. Becker prüft für Unternehmen und Privatpersonen die Wirksamkeit der Kündigung, die Abrechnung der Bank und alle rechtlichen Möglichkeiten.

Vor allem empfiehlt Rechtsanwältin Dr. Becker betroffenen Schuldnern, so frühzeitig wie möglich mit der Bank anwaltlich verhandeln zu lassen, um ein drohendes oder bereits laufendes Zwangsversteigerungsverfahren zu stoppen. Eine optimale Interessensvertretung setzt langjährige anwaltliche Erfahrungen zu den Abläufen im Bankenbereich, im hochkomplexen Zwangsversteigerungsrecht sowie zu Maßnahmen einstweiligen Rechtsschutzes, z. B. auch gegen negative Einträge bei der SCHUFA und anderen Kreditinformationssystemen, voraus.