Aktuell

BGH kippt Aufrechnungsklausel – neue Chancen für Darlehenswiderruf

Mit Urteil vom 20.03.2018 – XI ZR 309/16 befand der Bundesgerichtshof die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Bestimmung

„Nummer 11 Aufrechnung und Verrechnung

(1) Aufrechnung durch den Kunden

Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“

als „für im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam“.

Die Regelung benachteilige Verbraucher und erschwere es ihnen, ihr Widerrufsrecht auszuüben, so der BGH. Allerdings hatten die obersten Richter zunächst offengelassen, welche Konsequenzen daraus zu ziehen sind.

Dazu äußerte sich nun erstmals das Landgericht Ravensburg (Az. 2 O 21/18) mit positiven Konsequenzen für Verbraucher. Das Gericht stellte fest, dass durch die unwirksame Klausel die komplette Widerrufsbelehrung des Kredits nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Damit habe die übliche Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen begonnen. Der Verbraucher könne ein solches Darlehen noch Jahre nach Abschluss widerrufen. Nach Expertenmeinung gilt die rechtliche Auffassung mutmaßlich auch für Immobilienkredite bzw. Baufinanzierungen, die nach Juni 2010 abgeschlossen wurden. Das sogenannte „ewige Widerrufsrecht“ wird durch beide Entscheidungen de facto wiederbelebt. Denn das unzulässige vertragliche Aufrechnungsverbot ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen diverser Banken und Sparkassen zu finden.

Für Verbraucher ergeben sich gute Chancen, hochverzinste Immobiliendarlehen durch anwaltlich erklärten Widerruf nachträglich rückabwickeln und bei aktuell niedrigen Zinskonditionen umschulden zu lassen. Wegen der Komplexität eines Darlehenswiderrufs samt vielfältiger, für den Laien unbekannter Gefahren sollte ein Bankrechtsspezialist mit der Interessensvertretung beauftragt werden, rät Rechtsanwältin Dr. Becker.