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Einstweilige Einstellung eines Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 30a ZVG

Für einen Darlehensnehmer hat die Kanzlei Dr. Becker erreicht, dass die von der Hamburger Sparkasse AG wegen Zahlungsrückständen über die kreditfinanzierte Immobilie betriebene Subhastation per Gerichtsbeschluss einstweilen eingestellt wurde.

Gemäß § 30 a Abs. 1 ZVG kann ein Zwangsversteigerungsverfahren auf längstens sechs Monate eingestellt werden, wenn zum einen die Aussicht besteht, dass durch diese Einstellung die Zwangsversteigerung vermieden wird, und zum anderen die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld der Billigkeit entspricht. Der Antrag ist jedoch abzulehnen, wenn die Einstellung dem betreibenden Gläubiger nicht zuzumuten ist, § 30 a Abs. 2 ZVG. Die Vermeidbarkeit der Zwangsversteigerung (das Gericht schätzt die sogenannte Sanierungsfähigkeit des Schuldners ein) ist nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen.

Der Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 30 a ZVG ist in praxi nicht leicht erfolgreich umzusetzen. Eine Verfahrenseinstellung ist nur realistisch, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass der Schuldner im Einstellungszeitraum entweder die komplette Schuld begleichen, ein neues Darlehen zur Umschuldung erhalten oder eine Vereinbarung mit der Bank treffen kann, so dass diese ihren Versteigerungsantrag zurückzieht.

Für den Schuldner sind alle Antragsvoraussetzungen fristgerecht im Zwangsversteigerungsverfahren gemäß § 30 b ZVG glaubhaft zu machen. Vorab empfiehlt es sich unbedingt, anwaltlich das Gespräch mit der für die Beitreibung zuständigen Bank zu suchen, um die generelle Bereitschaft zu einer Umfinanzierung des notleidenden Kreditengagements sowie etwaige Auflagen abzustimmen. Von der Bank geforderte Auflagen sind z. B., den Schuldner zu monatlichen Raten in bestimmter Höhe, zu Sonderzahlungen auf die Rückstände oder zum Nachweis einer bestehenden Gebäude-/Feuerversicherung zu verpflichten.

Wie das Zwangsversteigerungsgericht vorliegend entschied, seien die gesetzlich erforderlichen besonderen Umstände vom Schuldner vorgetragen und unter den Voraussetzungen des § 30 b Abs. 2 S. 3 ZVG glaubhaft gemacht. Das Gericht stellte das Verfahren gegen Auflagen für die Dauer von sechs Monaten ein. Im Rahmen der nun gewonnenen, für den Darlehensnehmer überaus wertvollen Zeit muss dieser alles daran setzen, die Kredite umzuschulden oder die Rückstände auszugleichen.