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Vorfälligkeitsentschädigung: Urteil gegen Commerzbank AG

Das Landgericht Frankfurt am Main hat durch Urteil vom 09.01.2014, Az. 2-10 O 235/13, entschieden, dass die Commerzbank AG nicht dazu berechtigt ist, eine Gebühr für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen. Das Urteil hat die bankrechtlich spezialisierte Kanzlei Dr. Becker, Hamburg, für einen betroffenen Darlehensnehmer erstritten.

Wie das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen ausführte, sei die Commerzbank AG nicht dazu berechtigt gewesen, die Bearbeitungsgebühr wegen vorzeitiger Abwicklung des Darlehensvertrages zu verlangen. Sofern etwa in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Bank eine solche Gebühr rechtfertigende Klausel vorhanden wäre, so wäre eine derartige Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam.

Mit der Auflösung des Darlehensvertrages anlässlich des Verkaufs einer Immobilie erfülle die Bank eine ihr nach § 490 Abs. 2 BGB auferlegte gesetzliche Pflicht. Zu dem wesentlichen Grundgedanken des positiven Rechts gehöre es, dass der Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne hierfür ein gesondertes Entgelt zu verlangen. Soweit der Bank durch die vorzeitige Auflösung des Vertrages Nachteile entstehen, sei sie berechtigt und in der Lage, einen entsprechenden Aufwand im Rahmen des ihr zustehenden Schadensersatzanspruches aus § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB geltend zu machen. Bei dieser Sachlage stelle sich eine pauschalierte Bearbeitungsgebühr als unangemessene Benachteiligung des Bankkunden im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB dar.

Generell lohnt es sich für Darlehensnehmer, die Rechtmäßigkeit einer durch die Bank berechneten Vorfälligkeitsentschädigung dem Grunde und der Höhe nach durch einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, so Rechtsanwältin Dr. Ina Becker, Hamburg.