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Bundesgerichtshof entscheidet in Kürze zu Clerical Medical

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt am 08.02.2012 über die Klage einer Versicherungsnehmerin gegen den britischen Versicherer “Clerical Medical” (Clerical Medical Investment Group Ltd.).
Im Verfahren (IV ZR 269/10) geht es primär um die Frage, welche rechtliche Bedeutung es hat, wenn bei einer fondsgebundenen Kapitallebensversicherung gegen Zahlung einer Einmalprämie einerseits bestimmte Auszahlungen zu bestimmten Terminen betragsmäßig im Versicherungsschein genannt sind, andererseits in den vertraglich zugrunde liegenden Policen-Bedingungen vorzeitige Auszahlungen an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft sind. Hierbei ist vor allem rechtlich zu prüfen, ob die Bedingungen hinreichend klar und eindeutig gefasst sind.
Gegen den britischen Versicherer sind bundesweit hunderte ähnlicher Verfahren anhängig, in denen Versicherungsnehmer teils Ansprüche auf Vertragserfüllung verfolgen, teils Schadensersatz wegen fehlerhafter oder unzureichender Aufklärung verlangen. Circa 30 dieser Verfahren beschäftigen demnächst den Bundesgerichtshof.

Der Ausgang des am 08.02.2012 höchstrichterlich verhandelten Rechtsstreits hat nach Auffassung von Experten weitreichende Konsequenzen für die gesamte Versicherungsbranche und Millionen von Anlegern. Es wird voraussichtlich mit grundsätzlicher Bedeutung geklärt werden, welchen Stellenwert sogenannte Musterrechnungen haben, mit denen Versicherer und Vermittler vor Vertragsabschluss werben, um Kunden zu gewinnen.

Wegen bereits festgestellter Verletzung von Informations- und Aufklärungspflichten durch Clerical Medical liegen mehrere Entscheidungen diverser Oberlandesgerichte vor.
So äußerte sich u. a. das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Az. 7 U 58/10) kritisch zu den hochriskanten Zinsdifferenz- und Kredithebelgeschäften des britischen Versicherers. Betroffene Anleger sollten mögliche Schadensersatzansprüche umgehend anwaltlich überprüfen lassen.