In ihrem einlenkenden Schreiben teilte die Bank mit, sie habe die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 05.06.2018, XI ZR 790/16, „analysiert“ und sei zu dem Schluss gekommen, die seinerzeit gezahlte CapPrämie „auf Kulanzbasis“ zu erstatten.
Im streitgegenständlichen Darlehensvertrag der Parteien mit einem Nominalbetrag von 423.000,00 Euro, ein sogenanntes „apoZinscapDarlehen“ hatte die Bank folgende Vertragsklauseln aufgenommen:
„Zinscap-Vereinbarung bis 30.12.2025 (Zinscap-Laufzeit) beträgt der Sollzinssatz mindestens 0,00% p. a. (Sollzinsuntergrenze) und höchstens 1,10% p. a. (Sollzinsobergrenze)
Zinscap-Prämie 5% vom Kreditbetrag (einmalig, sofort fällig, nicht laufzeitabhängig). Die ZinscapPrämie wird bei Nichtinanspruchnahme oder bei vorzeitiger (vollständiger oder teilweiser) Rückzahlung des Darlehens weder ganz noch anteilig erstattet.“
Viele weitere Rechtsfragen zu den Zinscapvereinbarungen der Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG sind derzeit noch offen.
„Es geht unter anderem um die Frage, ob für dieses derivative Finanzprodukt die Grundsätze der Finanzierungsberatung oder die der Anlageberatung greifen, und ab wann es einem Bankkunden zumutbar war, gerichtlich gegen die Bank zur Hemmung der Verjährung zu klagen“, erläutert die Hamburger Anwältin Dr. Ina Becker. „Derzeit werden vor dem Landgericht Düsseldorf, dem Sitz der Bank, viele Vergleiche geschlossen, da Rechtsunsicherheiten für beide Seiten bestehen. Betroffene Kunden der Apobank sollten unverzüglich anwaltlichen Rat einholen, zumal die Bank vielfältige für Ärzte und Apotheker ungeeignete, defizitäre Produkte im Finanzierungsbereich vertreibt“, empfiehlt die Bankrechtsspezialistin weiter.