Die Targobank und der Mandant hatten über die Höhe von Ordergebühren zu Knock-Out-Optionsscheinen gestritten. Die Höhe der durch die Bank berechneten Provision beeinflusst, ob Veräußerungsverluste in die sogenannten Verlustverrechnungstöpfe eingestellt und steuerlich anerkannt werden oder nicht.
„Nach Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen liegt eine steuerrelevante Veräußerung von Wertpapieren generell nur dann vor, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten übersteigt. Eine gegenwertlose Ausbuchung eines Optionsrechts, so auch ein gegenwertlos ausgeknocktes Hebelzertifikat, wird nicht als Veräußerung behandelt“, erläutert Rechtsanwältin Dr. Becker.
Zudem hatten die von der Bank datenschutzwidrig übermittelten und bei der SCHUFA gespeicherten personenbezogenen Negativdaten zu einer lawinenartigen Kündigung sowie Kündigungsandrohungen zahlreicher Depot- und Geschäftsbanken des Mandanten geführt. Auch diese beseitigte die auf SCHUFA-Recht spezialisierte Anwältin erfolgreich.
Bereits zuvor erreichte die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei Dr. Becker gegenüber der Targobank AG & Co.KGaA sowie der SCHUFA Holding AG die Löschung von Negativmerkmalen, die die Bonität des Bankkunden im Geschäftsverkehr existentiell beeinträchtigten, s. hierzu http://www.bankrecht-dr-becker.de/veroeffentlichungen/credit-crunch-wegen-falscher-schufa-meldung