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Kontokorrent­kredit als Unternehmens­risiko – Dr. Becker berät bei Kredit­kündigung

Mit einem Kontokorrentkredit verschaffen sich Unternehmen zwar flexibel, aber oftmals kosten- sowie höchst risikoträchtig Liquidität für ihre geschäftliche Tätigkeit.

Für den in Anspruch genommenen Kreditbetrag fallen je nach Gebührenmodell der Banken neben den Kontokorrentzinsen weitere Überziehungs- und Bereitstellungszinsen an. Die Zinssätze für Kontokorrentkredite sind in der Regel variabel. Sie setzen sich aus einem Referenzzinssatz und einem Zuschlag zusammen, z. B. berechnet eine Bank den 3-Monats-Euribor als Referenzzinssatz im Interbankengeschäft zzgl. 7,48 % Zinsen jährlich. Üblicherweise räumt eine Bank Kontokorrentkredite erst nach vorheriger Bonitätsprüfung und gegen werthaltige Sicherheiten ein.

Was vielen Unternehmen nicht bewusst ist: Sobald die Bank einen eingeräumten Kontokorrentkredit ordentlich kündigt, wird eine gefährliche Dynamik in Gang gesetzt, die sogar bis in die Unternehmensinsolvenz führen kann.

„Die Abhängigkeit von der Bank ist enorm. Bei einem Kontokorrentkredit ohne feste Laufzeit kann die Bank jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Zwar verpflichten sich Banken in ihren Geschäftsbedingungen, auf die berechtigten Belange ihrer Kunden Rücksicht zu nehmen. In praxi sitzt die Bank jedoch am längeren Hebel. Vor allem in wirtschaftlichen Krisenzeiten ist es für Unternehmen schwer, den offenen Saldo rechtzeitig zurückzuführen oder anderweitig Kredit zu erhalten. Auf die ordentliche Kündigung kann dann schnell die fristlose Kündigung folgen“, erläutert Bankrechtsexpertin Dr. Becker.

„Problematisch ist vor allem, dass die Banken bei der Kreditvergabe im Rahmen der sogenannten Basel IV-Vorgaben tendenziell zurückhaltend sind. Staatliche Förderkredite als vermeintliche Rettungsmaßnahmen dürfen häufig gerade nicht zur Tilgung offener Verbindlichkeiten aus Kontokorrentkredit verwendet werden. Mangels Liquidität kommt es folglich nach Kündigung oftmals zu Zahlungsengpässen, der Verwertung von Sicherheiten durch die Bank, dem Wegfall von Lieferantenkrediten sowie Mitarbeitern, Produktionsausfällen, einem verschlechterten Rating und schließlich zur Unternehmensinsolvenz“, warnt Rechtsanwältin Dr. Becker.

„In einer derart prekären Situation ist das notwendige Verhandlungsgleichgewicht mit der Bank dringend sicherzustellen, indem ein bankrechtlich versierter Anwalt eingeschaltet wird“, rät Dr. Becker weiter.

„In vielen Fällen ist die Bankkündigung rechtlich angreifbar. Der beauftragte Anwalt prüft die Sach- und Rechtslage sorgfältig. Er findet häufig Fehler der Bank und kann für das Unternehmen annehmbare Konditionen zur Rückführung der Verbindlichkeiten aushandeln.

Wegen ihrer persönlichen Betroffenheit sollten sich Geschäftsführer in der existentiell bedrohlichen Situation nicht eigenständig an die Bank wenden. Ohne ausreichende juristische Kenntnisse drohen dem Unternehmen irreversible rechtliche Nachteile. Ich habe es bislang nicht erlebt, dass sich das investierte Beratungshonorar nicht amortisiert hätte“, sagt die Spezialistin Dr. Becker, die bundesweit Unternehmen betreut.

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