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Arrestbeschlüsse gegen S&K-Verantwortliche Schäfer, Köller, Schraut und Gloy

Die bankrechtlich spezialisierte Kanzlei Dr. Becker, Hamburg, hat im Rahmen des S&K-Finanzskandals drei Arrestbefehle und Arrestpfändungsbeschlüsse gegen Stephan Schäfer, Jonas Köller, Marc-Christian Schraut und Thomas Gloy erwirkt. Letztere befinden sich wegen des Vorwurfs gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs seit dem vergangenen Jahr in Untersuchungshaft.

Zwei der Arrestbeschlüsse ergingen aufgrund sofortiger Beschwerde gegen Entscheidungen des Landgerichts Köln beim Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Beschlüsse vom 23.07.2014, Az. 18 W 44/14 und 18 W 45/14).
Wegen besonderer Schwierigkeit hatte der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln beide Rechtsstreitigkeiten zuvor auf den Senat mit drei Mitgliedern übertragen. „Eigentlich entscheidet in zivilprozessualen Eilverfahren üblicherweise der Einzelrichter“, erläutert die Hamburger Rechtsanwältin Dr. Becker, die einen weiteren Arrestbefehl für eine Anlegerin vor dem Landgericht Köln erstritt (LG Köln, Beschluss vom 06.08.2014, Az. 37 O 233/14).

Die drei Arrestbeschlüsse beinhalten vor allem, dass alle vier Arrestgegner nicht mehr über ihr gesamtes Vermögen verfügen dürfen. Außerdem ließ die Kanzlei Dr. Becker die im Bundesanzeiger vom 10.09.2013 durch die Staatsanwaltschaft bekannt gegebenen Ansprüche der S&K-Verantwortlichen gegen diverse Banken und gegen das Land Hessen pfänden.

Wie das Oberlandesgericht Köln in seinen Beschlüssen wörtlich ausführte, hätten die Arrestgegner ohne geringste Rücksicht auf die Belange von Anlegern deren Gelder für einen luxuriösen Lebensstil verschwendet. Daher ergebe sich ein vorläufig zu sichernder Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB und aus § 826 BGB. Durch die rückhaltlose Verschwendung von Gütern hätten die S&K-Verantwortlichen deutlich erkennen lassen, dass sie nicht gewillt seien, den Belangen der Kapitalanleger auch nur ansatzweise Rechnung zu tragen.

Entgegen der inzwischen wohl grundsätzlich geänderten Auffassung des Landgerichts Köln (siehe auch LG Köln, Beschluss vom 06.08.2014, Az. 37 O 233/14) entschied das zweitinstanzlich zuständige Oberlandesgericht, die zuvor von der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main erwirkte Beschlagnahme stehe dem zivilrechtlichen Arrest nicht entgegen.

Wie die Hamburger Rechtsanwältin Dr. Becker berichtet, hat sie die Arrestbefehle für drei verschiedene Anleger der Midas Mittelstandsfonds Nr. 2 GmbH & Co.KG erstritten. Sie rät geschädigten Anlegern der diversen Midas-Gesellschaften (siehe auch Presseanzeigermitteilungen der Kanzlei Dr. Becker vom 14.03.2014 und vom 09.04.2013), unverzüglich anwaltlichen Rat zu allen rechtlichen Möglichkeiten einzuholen.