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Aktuelles zur Widerrufsbelehrung – Oberlandesgericht Frankfurt zur drucktechnischen Hervorhebung und Angabe der Vertragslaufzeit

Die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Widerrufsrecht bei Darlehensverträgen entwickelt sich stetig dynamisch weiter.

In seiner Entscheidung vom 03.07.2017, Az. 23 U 172/16, bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt bezüglich einer nach dem 11.06.2010 verwendeten Widerrufsinformation, eine drucktechnische Hervorhebung derselben sei nicht erforderlich. Die Widerrufsinformation weise ein Alleinstellungsmerkmal auf und genüge der Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB alte Fassung. Nach Auffassung der Frankfurter Richter sei es unerheblich, dass andere Vertragsbestandteile wie die Einwilligung zur Datenübermittlung an die SCHUFA eine Einrahmung erfahren hatten.

Wie das Oberlandesgericht Frankfurt ebenfalls entschied, sei es im Hinblick auf die gesetzliche Pflichtangabe der anzugebenden Vertragslaufzeit nicht zu beanstanden, wenn die Widerrufsinformation den Hinweis enthalte, der Immobiliendarlehensvertrag sei auf unbestimmte Zeit geschlossen. Bei unbefristeten Darlehensverträgen stehe die Gesamtlaufzeit aufgrund der lediglich für einen Teil der Laufzeit erfolgten Zinsfestschreibung gerade nicht fest. Der Verweis auf die unbestimmte Laufzeit sei mithin inhaltlich zutreffend.

Darlehensnehmer, die für Verträge erwägen, von ihrem sogenannten „ewigen Widerrufsrecht“ Gebrauch zu machen, sollten angesichts der komplexen Rechtsfragen einen bankrechtlich versierten Rechtsanwalt vorab mit der vertraglichen Prüfung beauftragen.

„In der überwiegenden Anzahl der seit dem 11.06.2010 geschlossenen Verträge wurden die gesetzlichen Anforderungen nicht oder nicht vollständig erfüllt“, erläutert Bankrechtsexpertin Dr. Becker aus Hamburg. So führten Banken und Sparkassen beispielsweise in Verträgen aus den Jahren 2010 bis 2013 die „Aufsichtsbehörde“ als vermeintliche Pflichtangabe an, benannten diese aber nicht im Vertragstext. Wie die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt zeigt, werden viele Einzelfragen zum Widerrufsrecht rechtsfortbildend weiterentwickelt, so Rechtsanwältin Dr. Ina Becker.