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Erfolg beim LG Berlin: Tesla-Herausgabeklage rechtskräftig abgewehrt

Für einen gewerblich tätigen Hausmeisterservice erstritt die vertragsrechtlich spezialisierte Bankrechtsanwältin Dr. Ina Becker ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Berlin.

Gerichtliche Abweisung der geforderten Herausgabe eines Tesla, Model S 85

Mit der seit dem 12.08.2023 rechtskräftigen Entscheidung, Aktenzeichen 28 O 292/21, wies das Berliner Landgericht (LG) im Ergebnis eine Klage ab, die auf Übergabe sowie Übereignung eines Kfz der Marke Tesla, Modell S 85, Zug um Zug gegen Zahlung von 18.000 Euro, gerichtet war.

Vorausgegangen war ein überdurchschnittlich zäher Kampf der Prozessparteien mit insgesamt drei mündlichen Verhandlungen vor Ort in Berlin und gerichtlich eher ungünstiger Ausgangslage.

Foto eines reinen Kaufvertragsentwurf ausreichend?

Es ging um die vertragsrechtliche Frage, ob ein rein abfotografierter Entwurf eines möglichen zukünftigen Kaufvertrags mit einer prospektiv anderen Kaufvertragspartei auf insgesamt zwei Seiten mit dem Zusatz „Das Fahrzeug wird dann bei Abholung nach Absprache für 18.500,00 Euro verkauft“ bereits einen rechtswirksamen Anspruch auf Übergabe und Übereignung an den Kläger begründen könne. Auf einer weiteren Seite des rein handschriftlichen Vertragsentwurfs war als Zeitraum für eine etwaige Übergabe des Kfz „in circa zwei bis drei Wochen zwischen dem“ samt Daten festgehalten worden. Der Kläger hatte den Pkw als Vertreter des endgültigen Kaufinteressenten besichtigt und eine Anzahlung von 500,00 Euro für die Sicherung eines reinen Vorkaufsrechts geleistet.

Da der Pkw mit Fahrtenbuch gewerblich genutzt wurde, hatte der Beklagte als zukünftiger Verkäufer die endgültige Ausarbeitung eines Kaufvertrags, die Übergabe und Übereignung mündlich davon abhängig gemacht, dass er einen bestellten Ersatzwagen tatsächlich bis dahin erhalten habe. Der Kläger hatte dieser Bedingung nach telefonischer Rücksprache mit dem Kaufinteressenten zugestimmt.

Essentialia negotii eines Kaufvertrags gemäß § 433 BGB

Die zwingend erforderlichen essentialia negotii eines angeblichen Kaufvertrags gemäß §
433 BGB, z. B. Netto- oder Brutto-Kaufpreis und verbindliches Lieferdatum, endgültige Vertragsparteien, Rechnungsanschrift samt Steuer-Nr. des prospektiven gewerblichen Käufers, Fragen des Zubehörs zum Tesla und dessen Ausstattung, lagen hier nach Argumentation des Beklagten noch nicht vor.

Der Kläger machte jedoch geltend, nicht nur sei er persönlich namentlich im Entwurf genannt, sondern auch die Fahrzeug-Identifikationsnummer und der aktuelle Kilometerstand des Tesla. Auch das Landgericht Berlin sah bis inklusive zum dritten Termin einen Übergabe- und Übereignungsanspruch des Klägers für generell gegeben an.

Dem Beklagten war es wichtig gewesen, die reinen handschriftlichen Erstentwürfe nicht in Papierform aus der Hand zu geben, da gerade noch kein verbindlicher Kaufvertrag samt aller unbedingt erforderlichen Mindestangaben vorlag. Letzterer sollte nach Absprache erst dann korrekt als druckbares Dokument samt ordnungsgemäßer Rechnung mit beiden Steuernummern ausgefertigt werden, sobald der Kläger als reiner Besichtigungsinteressent den wahren Kaufinteressenten namentlich und samt Adresse für den Verkaufsfall nach Lieferung des Ersatz-Pkw an den Beklagten benannt haben würde.

Auslegung der abfotografierten Vereinbarungen gemäß §§ 157, 133 BGB

Der gesamte Entwurf auf zwei Seiten war auf den ersten Blick wegen des Zusatzes „nach Absprache“ auslegungsbedürftig und sollte nach dem Willen der Parteien gerade nicht abschließend verbindlich als Kaufvertrag zwischen diesen gelten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) ist das mündlich Besprochene stets dem schriftlich Vereinbarten vorrangig.

Hier lag ein vereinbartes reines Vorkaufsrecht sowie eine aufschiebend bedingte Einigung über einen etwaigen Verkauf sowie eine zeitlich gerade nicht hinreichend spezifizierte Lieferung des Pkw für den Fall vor, dass der Beklagte für seinen gewerblichen Betrieb zeitnah einen zwingend erforderlichen Ersatz erhalten haben würde. In den aktuellen Zeiten kommt es bekanntlich durchweg zu Lieferschwierigkeiten im Kfz-Bereich.

Erster LG-Termin- Richter signalisiert „fehlende Erfolgsaussichten“ für Beklagten

Beim ersten Termin zur mündlichen Verhandlung teilte der Berliner Einzelrichter sehr deutlich mit, er halte die Herausgabeklage für zulässig und begründet. Es sei unschädlich, dass der Kläger nur ein Foto vorweisen könne. Die Vereinbarungen enthielten nach Auffassung des Gerichts alle wesentlichen Bestandteile für einen rechtsverbindlichen Kaufvertrag.

Dem Beklagten wurde empfohlen, den Anspruch schnellstmöglich anzuerkennen oder sich mit der Klageseite zu einigen. Für eine Anhörung des Beklagten als Partei sei „kein Raum“. Die klägerische Seite hatte sich derart siegessicher gewähnt, dass für diese ein Berliner Kollege als Terminsvertreter erschienen war.

Zweiter LG-Termin- erstes Versäumnisurteil gegen den Kläger

Die den Beklagten in der Verhandlung vertretende Rechtsanwältin Dr. Becker widersprach der Ersteinschätzung des Landgerichts vehement. Sie argumentierte, es ginge hier keineswegs um offenkundige Tatsachen im Sinne der Zivilprozessordnung , so dass beide Parteien gerichtlich anzuhören seien.

Die Hamburger Anwältin entwickelte mit ihrem Mandanten eine umfassende Strategie, um der Wahrheit doch noch zum Erfolg zu verhelfen. Sie erkämpfte mit mehreren Schriftsätzen die Anberaumung eines weiteren Termins zur Anhörung des Beklagten samt Beweisthema.

Im laufenden Verfahren bot die Beklagtenseite dem Kläger den immer noch vorhandenen Tesla ordnungsgemäß an- sie stellte diesem frei, über die vereinbarte Übergabe „nach Absprache“ zu verhandeln, da der Beklagte inzwischen zum Werterhalt des Kfz weiter in dieses investiert hatte. Zugleich wies Rechtsanwältin Dr. Becker deutlich darauf hin, es stünde ein Verkauf des streitgegenständlichen Tesla unmittelbar bevor, ein Herausgabetitel sei sodann nach Veräußerung sinnlos. Eine Umstellung der Klage auf Schadensersatz scheitere klar an fehlenden Daten zur konkreten Ausstattung des Tesla.

Parallel hatte die Anwältin das angerufene Gericht davon überzeugt, zumindest der Beklagte müsse persönlich angehört werden um sodann über eine etwaig erforderliche eidliche Parteivernehmung des Klägers zu entscheiden. Die Vertragsspezialistin bestritt zudem die Aktivlegitimation des Klägers, der ja als reiner Vertreter aufgetreten war. Sie ließ dessen Ausweispapier als „Strohmann“ des wahren Kaufinteressenten im Termin von allen Beteiligten sorgfältig kontrollieren.

Verkauf des Tesla während Rechtshängigkeit & Drohgebärden des Klägeranwalts

Da sich der Beklagte der Wahrheit auf seiner Seite sicher wähnte, verkaufte er den streitgegenständlichen Tesla sodann anderweitig, obwohl das gerichtliche Verfahren noch rechtshängig war- dies zur erheblichen Empörung der klägerischen Seite, die (wohl etwas zu siegessicher) auf dessen ausdrückliche schriftsätzliche Offerte des Tesla komplett geschwiegen hatte.

Der klägerische Anwalt erschöpfte sich in Folge in zahlreichen, überwiegend recht unsachlichen Drohgebärden. Er kassierte wegen Nichterscheinens im zweiten Termin zur mündlichen Verhandlung und mangels Organisierens eines Terminsvertreters vor Ort ein erstes Versäumnisurteil. Hiergegen legte die klägerische Seite Einspruch ein.

Drittter LG-Termin- zweites Versäumnisurteil gegen den Kläger

Aber auch zum anberaumten dritten Verhandlungstermin erschien der klägerische Anwalt (wohlweislich?) erneut nicht. Zuvor hatte er angedroht, er werde diesmal ohne Terminsvertreter „persönlich erscheinen“ und die Beklagtenseite mit hohen Schadensersatzforderungen überziehen. Auf die Frage von Rechtsanwältin Dr. Becker, wie er dies substantiiert ohne die erforderlichen technischen Angaben zum Tesla und ohne vorheriges vorläufiges Beweissicherungsverfahren denn hinbekommen wolle, hatte er schriftsätzlich mitgeteilt, er werde ab sofort nicht mehr mit der vermeintlich „unsachlichen“ Beklagtenanwältin telefonieren- eine Novität im anwaltlichen Bereich.

Mit Erlass des zweiten Versäumisurteils vom 12.07.2023 wurde der Einspruch des Klägers verworfen. Der beklagte Hausmeisterservice kann seit Rechtskraft des erfolgreich zu seinen Gunsten erstrittenen Urteils vom unterlegenen Kläger unbehelligt seiner Tätigkeit weiter nachgehen.

Wie die Angelegenheit eindrucksvoll zeigt, lohnt sich beharrlicher, unbeirrter und konsequenter anwaltlicher Einsatz selbst bei anfänglich äußerst ungünstig erscheinender Ausgangslage. Sehr deutlich wird auch, wie gefährlich schriftliche Vereinbarungen von juristischen Laien sein können, wenn diese nicht vorab anwaltlich überprüft worden sind.