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Bankstrafrecht – Notveräußerung von zwei Luxusautos erfolgreich gestoppt

Für einen international tätigen Kfz-Händler erreichte die Hamburger Bankrechtsanwältin Dr. Ina Becker, dass eine staatsanwaltschaftlich angedrohte und angeordnete Notveräußerung zweier beschlagnahmter Wagen im Luxussegment (Mercedes Benz AMG G63 und Porsche GT Turbo) für rechtswidrig erklärt wurde.

Beschluss des AG Hamburg vom 09.08.2023 – Notveräußerung ist rechtswidrig

Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 09.08.2023, Az. 168 Gs 443/22 (5310 Js 204/22) bestätigte das angerufene Strafgericht, es sähe die Voraussetzungen einer derartigen Zwangsmaßnahme gemäß den Vorgaben in § 111p Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) für nicht gegeben an.

Die staatsanwaltschaftlichen Maßnahmen waren in einem Ermittlungsverfahren gegen den Kfz-Händler wegen reinen Verdachts der Geldwäsche angekündigt und angeordnet worden.
Rechtsanwältin Dr. Becker reichte als Verteidigerin gemeinsam mit der Kfz-Firma als Verfahrensnebenbeteiligte jeweils einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ein, um die drohende Notveräußerung der beiden hochpreisigen Wagen zu verhindern. Diese waren während einer Razzia des Landeskriminalamts auf einem Autohof beschlagnahmt und in hoheitliche Verwahrung genommen worden.

Die Staatsanwaltschaft Hamburg argumentierte nun, es drohten bei einer längerfristigen Einlagerung bei unabsehbarer Verfahrensdauer sogenannte Standschäden an Reifen sowie der Bremsanlage. Darüber hinaus würden nicht unerhebliche Kosten für die Verwahrung anfallen, so dass ein „wirtschaftlich vernünftiger Eigentümer“ eine Notveräußerung beider Luxuswagen vornehmen würde.

Gesetzliche Voraussetzungen einer Notveräußerung

Nach den Vorgaben in § 111p StPO kann ein Gegenstand, der nach § 111c StPO beschlagnahmt oder nach § 111f StPO gepfändet worden ist, veräußert werden, wenn sein Verderb oder ein erheblicher Wertverlust droht oder seine Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit erheblichen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist (Notveräußerung). Der Erlös, der aus dem Verkauf erzielt wird, tritt sodann an die Stelle des veräußerten Gegenstandes.

Die Notveräußerung wird durch die Staatsanwaltschaft oder deren Ermittlungspersonen im Sinne des § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) angeordnet. Letzteren steht diese Befugnis zu, wenn der Gegenstand zu verderben droht, bevor die Entscheidung der Staatsanwaltschaft herbeigeführt werden kann.

Anhörung des Betroffenen & Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Verfahrenstechnisch sind die von der Beschlagnahme oder Pfändung Betroffenen vor der Anordnung grundsätzlich anzuhören, § 111p Abs. 3 StPO. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Veräußerung sind ihnen, soweit dies ausführbar erscheint, mitzuteilen. Für die Notveräußerung gelten im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Verwertung von Gegenständen sinngemäß.

Gegen die Notveräußerung und ihre Durchführung kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 StPO zuständigen Gerichts beantragen. Das Gericht kann die Aussetzung der Veräußerung anordnen, was in dringenden Fällen durch den Vorsitzenden geschieht, § 111p Abs. 5 StPO.

Argumentation des Amtsgerichts Hamburg

Im hiesigen Fall entschied das Amtsgericht, es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass den beiden Fahrzeugen ein Verderb oder erheblicher Wertverlust drohe, oder dass ihre Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit erheblichen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden sei. Dass an den Fahrzeugen abstrakt Standschäden drohten, möge zwar zutreffend sein. Es sei jedoch völlig unklar, zu welchem Wertverlust diese führen würden. Ob ein Wertverlust drohe und ob dieser erheblich im Sinne des § 111p Abs. 1 StPO sei, könne nicht nachvollzogen werden. Es handele sich zudem um hochpreisige Fahrzeuge, bei denen aufgrund des Zeitablaufs nicht mit ganz erheblichen Wertminderungen zu rechnen sei (OLG Hamburg, NStZ-RR 2011, 345). Zuletzt könne die bloße Angabe, dass die Verwahrkosten „erheblich“ seien, mangels Konkretisierung derselben die Notveräußerung nicht begründen.