Veröffentlichungen

Bundesgerichtshof zur Anrechnung von Steuervorteilen

Wie der Bundesgerichtshof kürzlich entschied, müssen sich geschädigte Kapitalanleger erlangte Steuervorteile, die sich aus einer Kapitalanlage ergeben, in einem Schadensersatzprozess grundsätzlich nicht im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen (BGH, Teilurteil vom 15.07.2010, Az. III ZR 336/08).

Sofern auch die Schadensersatzleistung der Besteuerung unterliege, komme eine Anrechnung nicht in Betracht, da anderenfalls die Durchsetzung berechtigter Ansprüche unzumutbar erschwert würde, so die Bundesrichter.
Eine nähere Berechnung sei allenfalls dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte für außergewöhnliche Steuervorteile bestünden, die dem Geschädigten unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung verblieben (BGH, a. a. O.).