In Expertenkreisen wird die Verwarnung mit Strafvorbehalt auch als „Reaktionsmittel eigener Art“ bezeichnet. Denn diese Form der Verwarnung stellt keine Strafe dar. Der Beschuldigte wird vielmehr von einer hoheitlichen Bestrafung verschont, was die frühere, bis zum 31.12.2006 geltende Fassung von § 59 Abs. 1 Nr. 2 StGB noch ausdrücklich so klarstellte.
In der gesetzlichen Systematik wird die Besonderheit der Verwarnung mit Strafvorbehalt deutlich, da der Gesetzgeber unter dem Fünften Titel „Verwarnung mit Strafvorbehalt – Absehen von Strafe“ im Dritten Abschnitt des StGB geregelt hat. Juristen sehen die Verwarnung mit Strafvorbehalt auch als zustimmungsunabhängige Verfahrenseinstellung durch das Gericht an.
Bei einer Verwarnung mit Strafvorbehalt stellt das Strafgericht zwar die Schuld des Täters fest, behält sich dessen Bestrafung jedoch lediglich vor, indem das Gericht diesen zusätzlich in der Urteilsformel oder alternativ in einem Strafbefehl verwarnt. Die Zahlung einer bestimmten Geldstrafe, die 180 Tagessätze nicht überschreiten darf, steht unter dem Vorbehalt, dass sich der Beschuldigte innerhalb einer Bewährungszeit nicht wohl verhält.
Die Verwarnung mit Strafvorbehalt kommt grundsätzlich nur dort in Betracht, wo auch eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO vertretbar oder angezeigt erscheint.
Sie ist hierarchisch gesehen nach dem völligen Absehen von Strafe gemäß § 60 StGB die mildeste Sanktion, die das Strafgesetzbuch kennt.
Neben der Verwarnung kann auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt werden. Hingegen ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt neben Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht zulässig, § 59 Abs. 2 StGB.