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Trotz eingetragener Arresthypothek: Erfolgreiche einstweilige Einstellung eines Zwangs­versteigerungs­verfahrens nach § 30 a ZVG

In einem schier aussichtslos erscheinenden Fall einer zwangsverwalteten Immobilie erreichte die Bankrechtsexpertin Dr. Becker, dass das beim Amtsgericht Hamburg, Az. 71 K 86/19, geführte Zwangsversteigerungsverfahren per Beschluss vom 08.05.2020 unter Auflagen einstweilen gemäß § 30 a ZVG eingestellt wurde.

Die ohnehin schwer zu nehmenden Hürden einer einstweiligen Verfahrenseinstellung waren hier psychologisch sogar noch höher, da in der dritten Abteilung des Grundbuches eine Höchstbetragssicherungshypothek mit rund 213.000,00 Euro zu Gunsten des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch die Staatsanwaltschaft, eingetragen war. Rechtsanwältin Dr. Becker wirkt derzeit dabei mit, die Arresthypothek der Höhe nach entsprechend eines rechtskräftigen Berufungsurteils auf rund 64.000,00 Euro korrigieren zu lassen.

„Um einen Schuldner erfolgreich zu vertreten, sind neben Verhandlungsgeschick interdisziplinäre Rechtskenntnisse im Zwangsversteigerungs- und im häufig parallel geführten Zwangsverwaltungsverfahren erforderlich“, erläutert Rechtsanwältin Dr. Ina Becker. „Kommt, wie hier, eine Arresthypothek zur Sicherung von Ansprüchen im Rahmen strafprozessualer Rückgewinnungshilfe dazu, kennt sich der Anwalt idealerweise auch mit strafprozessualen Vorschriften aus. Zur Motivation und Anleitung des Schuldners muss dieser klar und einfühlsam unterstützt werden, damit eine Resozialisierung und Immobilienrettung insgesamt erfolgreich gelingt.“

Gemäß § 30 a Abs. 1 ZVG kann ein Zwangsversteigerungsverfahren auf längstens sechs Monate eingestellt werden, wenn zum einen die Aussicht besteht, dass durch diese Einstellung die Zwangsversteigerung vermieden wird, und zum anderen die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld der Billigkeit entspricht. Der Antrag ist jedoch abzulehnen, wenn die Einstellung dem betreibenden Gläubiger nicht zuzumuten ist, § 30 a Abs. 2 ZVG. Die Vermeidbarkeit der Zwangsversteigerung (das Gericht schätzt die sogenannte Sanierungsfähigkeit des Schuldners ein) ist nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen.

Der Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 30 a ZVG ist in praxi nicht leicht erfolgreich umzusetzen. Eine Verfahrenseinstellung ist nur realistisch, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass der Schuldner im Einstellungszeitraum entweder die komplette Schuld begleichen, ein neues Darlehen zur Umschuldung erhalten oder eine Vereinbarung mit der Bank treffen kann, so dass diese ihren Versteigerungsantrag zurückzieht.

Siehe hierzu auch:
» Kanzlei Dr. Becker wendet erfolgreich Zwangsversteigerung von Gewerbeimmobilie ab

» Einstweilige Einstellung eines Zwangsversteigerungs­verfahrens nach § 30a ZVG

» Kanzlei Dr. Becker drückt Forderung der HypoVereinsbank um rund 99.700,00 €

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