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Erfolgreiche BaFin-Berichtigungsanzeige
für Tied Agent

Für einen vertraglich gebundenen Vermittler (Tied Agent) im Sinne des § 2 Abs. 10 des Kreditwesengesetzes (KWG) reichte die Kanzlei Dr. Becker erfolgreich eine Berichtigungsanzeige bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ein.

Die Aufsichtsbehörde hatte das Haftungsdach des Vermittlers nach den gesetzlichen Vorgaben des § 87 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) sowie § 6 der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV) dazu aufgefordert, sich zu einer gerichtlich irrtümlichen bzw. inhaltlich ungenauen Meldung zu äußern. Haftungsdächer sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Zuverlässigkeit der vertraglich gebundenen Vermittler regelmäßig zu prüfen, um deren fachliche und persönliche Eignung zu gewährleisten. Daher werden die Tied Agents auch von einem Compliance-Mitarbeiter begleitet, der die rechtlichen Vorgaben für beide Vertragspartner überwacht.

Wie der Verwaltungsgerichtshof Hessen mit Urteil vom 25.07.2018, Az. 6 A 673/15, feststellte, ist die Vorschrift des § 87 WpHG, die es der BaFin erlaubt, zum Zwecke der Aufsicht personenbezogene Daten zu erheben und in einer internen Datenbank zu speichern, nicht zu beanstanden. Wenn der Aufsichtsbehörde jedoch nicht mehr aktuelle, unrichtige oder nicht vollständige personenbezogene Daten über einen Vermittler gemeldet werden, kommt ein Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht in Form des sogenannten Rechts auf informationelle Selbstbestimmungsrecht des Tied Agent in Betracht.

Im vorliegenden Fall konnte die Bankrechtsexpertin Dr. Ina Becker die bestehenden rechtlichen Unsicherheiten zu Fragen einer Verwarnung mit Strafvorbehalt für den Vermittler klären.

Siehe hierzu auch: » Verwarnung mit Strafvorbehalt